Julia Breil

27 September, 2020

BMF / Kassenverordnung: Bund bleibt hart

Angesichts der schwierigen Lage für das Gastgewerbe aufgrund der Corona-Pandemie hatte ein Großteil der Bundesländer eine Fristverlängerung für die technische Umrüstung der Kassensysteme bis März 2021 gewährt. Ein aktuelles Schreiben des BMF weist allerdings ausdrücklich auf das Ende der Nichtbeanstandungsfrist zum 30. September 2020 hin – und sorgt für ein Kassen-Chaos.

Mitte Juli 2002 beschlossen die ersten Finanzverwaltungen der einzelnen Bundesländer gemeinsam eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist für die Umrüstung der Kassensysteme im Außer-Haus-Markt. Die übrigen Bundesländer, mit Ausnahme von Bremen, folgten in den darauffolgenden Wochen. Inmitten der Corona-Pandemie sei es vielen Gastronomen und Hoteliers nicht möglich, die vom Bundesfinanzministerium Ende November 2019 festgelegte Frist bis zum 30. September 2020 einzuhalten, lautete die Begründung seitens der jeweiligen Finanzministerien.

Kein Aufschub geduldet

Geht es nach Meinung des Bundesfinanzministeriums (BMF), dann sind die individuellen Regelungen der Bundesländer hinfällig. In einem Schreiben vom 18. August 2020, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird, beharrt das BMF auf der Einhaltung der Nichtbeanstandungsfrist Ende September dieses Jahres: „Die im BMF-Schreiben vom 6. November 2019 genannte Frist erlaubt eine Nichtbeanstandung längstens bis zum 30. September 2020. Das BMF-Schreiben tritt nicht am 30. September 2020 außer Kraft, sondern ist weiterhin gültig und damit zu beachten.“ Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen seien umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen, heißt es dort weiter. Abweichende Erlasse der einzelnen Bundesländer bedürften einer Abstimmung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.

Uneinigkeit zwischen Bund und Ländern

Eine Entscheidung, die zum jetzigen Zeitpunkt die Bundesländer Thüringen, Niedersachsen und Brandenburg nicht akzeptieren wollen. In einer öffentlichen Pressemittelung verkünden die Finanzbehörden die weiterhin bestehende Gültigkeit der Gewährung auf Fristverlängerung, sofern die damit verbundenen Bedingungen  – etwa die verbindliche, fristgerechte und nachweisbare Auftragserteilung zur TSE-Umrüstung oder Beauftragung – eingehalten werden. So teilte das Landesamt für Steuern Niedersachsen mit: „Klarstellend weise ich darauf hin, dass die in meinem Informationsschreiben vom 10. Juli 2020 beschriebenen Vorgaben sowohl mit dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 6. November 2019 (BStBl I 2019, S. 1010) als auch mit dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18. August 2020 im Einklang stehen und - weiterhin - uneingeschränkt gültig sind.“ Man werde „mangels bundeseinheitlicher Vorgaben für die Zeit nach dem 30. September 2020“ den landesintern geltende Anwendungsmaßstab berücksichtigen und an der Fristverlängerung bis März 2021 somit festhalten.

Ähnlich äußert sich auch Ingo Decker, Sprecher des Finanzministeriums Brandenburg, der zudem sein Bedauern über die Situation zum Ausdruck brachte: „Um das letztgenannte Schreiben hatte es zuletzt Irritationen bei Händlern, Unternehmen und Verbänden gegeben. Das Finanzministerium Brandenburg bedauert die eingetretene Verunsicherung, für die das Land Brandenburg keinerlei Verantwortung trägt.“ Kritik an der Vorgehensweise übt zudem Thüringens Finanzministerin Heike Taubert: „Ein bundeseinheitliches Vorgehen wäre die beste Lösung gewesen. Das war leider nicht möglich. Deshalb habe ich die Finanzämter angewiesen, die erforderlichen Regelungen im Wege von Allgemeinverfügungen zu schaffen.“ Da Ziel des Bundes, manipulationssichere Systeme zu schaffen, werde ihrer Ansicht nach durch „die zielgenaue Thüringer Vorgehensweise“ nicht gefährdet, da der Nachweis, dass das Unternehmen die Fristverlängerung in Anspruch nehmen dürfe, aufzubewahren und dem Finanzamt gegebenenfalls vorzulegen sei.