Sören Nolte

05 November, 2020

Dehoga / Wirtschaftshilfe November: „Mutmachende Nachrichten“

Selbstständige, Betriebe und Einrichtungen, die von der temporären Schließung aufgrund des Lockdowns im November betroffen sind, können außerordentliche Wirtschaftshilfen beantragen. Der Dehoga Bundesverband begrüßt, dass die Politik mit den Novemberhilfen ihre Zusage für eine Entschädigung der finanziellen Ausfälle einhalte.

Viele der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sind trotz zwischenzeitlich erhaltener staatlicher Hilfen wirtschaftlich weiterhin geschwächt. Um sie schnell und umfangreich zu unterstützen, hat die Bundesregierung Anfang November für diesen Monat, in dem erneut Gastronomiebetriebe geschlossen und Veranstaltungen untersagt sind, weitere Maßnahmen beschlossen: Die Betroffenen können eine außerordentliche Wirtschaftshilfe erhalten, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats erfasst. Außerdem wird die Überbrückungshilfe verlängert und für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche wesentlich verbessert.

„Das sind gute und mutmachende Nachrichten für unsere notleidenden Betriebe“, kommentiert Guido Zöllick, Präsident des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands, die Maßnahmen. Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hätten mit den „Novemberhilfen“, wie sie der Verband nennt, Wort gehalten. „Den Bundesministern gebührt unser Dank auch dafür, dass sie mit dem Beihilfeprogramm die außerordentliche Betroffenheit unserer Branche anerkennen und die Betriebe in größter Not unterstützen“, fährt Zöllick fort und wertet es als „gerecht und konsequent“, dass auch große Unternehmen über die Novemberhilfe Plus wirksame Unterstützung erfahren.

Unterstützung im Überblick

Der Dehoga hat die Unterstützungsmaßnahmen für Gastrobetriebe zusammengefasst. Die Zuschüsse pro Woche der Schließung betragen 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Die Novemberhilfe sieht Beihilfen bis eine Million Euro vor. Für junge Unternehmen gelten die Umsätze im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung als Maßstab. Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt.

Außer-Haus-Verkaufs-Umsätze werden mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Einnahmen aus dem Außer-Haus-Verkauf während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen. Für Hotels, die weiterhin Geschäftsreisende beherbergen dürfen, gilt, dass Umsätze von weniger als 25 Prozent auf die Umsatzerstattung nicht angerechnet werden.

Den detaillierten Maßnahmenkatalog gibt es unter: www.bundesregierung.de

sn