Sören Nolte

22 Januar, 2021

Verpackungsgesetz: Mehr Mehrweg im Außer-Haus-Verzehr

Ein aktueller Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht eine Ausweitung des Einwegpfands sowie ein verpflichtendes Mehrwegangebot für den Außer-Haus-Verzehr vor. Existenz Gastronomie gibt einen Überblick.

Gleich mehrere Richtlinien enthält der Gesetzesentwurf, entsprechend lang ist sein Titel: „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“. Hauptsächlich geht es um die Umsetzung von Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904. Im Januar stimmte das Bundeskabinett für den Entwurf. Im Rahmen des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens, an dem Bundestag und Bundesrat beteiligt sind, sind noch Änderungen möglich.

Speisen und Getränke to-go in Mehrwegbehältern

Für die Gastronomie und Lieferdienste sieht der Gesetzesentwurf im Außer-Haus-Geschäft deutliche Änderungen vor: Ab 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen sowie bei Lieferungen anzubieten. Diese Regelung soll dann EU-weit gelten. Eine Ausnahme ist für kleine Betriebe vorgesehen, die maximal fünf Beschäftigte und maximal 80 Quadratmeter Verkaufsfläche haben. Hier sollen Kunden auf die Möglichkeit hingewiesen werden, Speisen und Getränke auch in mitgebrachten Behältern erhalten zu können.

Bereits ab dem 3. Juli 2021 ist der Handel mit Wegwerfprodukten aus Plastik wie Einwegbesteck und-Tellern, Wattestäbchen, Strohhalmen und Rührstäbchen verboten. Das gilt ebenso für To-go-Becher und Einweg-Lebensmittelbehälter aus Styropor.

Ausnahmen für Vending-Automaten

Im aktuellen Gesetzesentwurf vom 8. Januar 2021 sind zusammen mit den genannten kleinen Gastro-Betrieben auch explizit „Verkaufsautomaten“ im öffentlichen Raum davon ausgenommen, die Produkte in Mehrwegverpackungen ausgeben zu müssen. Dazu heißt es in § 34 Abs. 2: „Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten können Letztvertreiber die Pflicht auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen.“ Der Branchenverband BDV sieht diese Forderung erfüllt, wenn die Automaten über eine Becher-Sperrtaste verfügen und die Verbraucher deutlich sichtbar darauf hingewiesen werden, einen mitgebrachten Becher benutzen zu können.

Gänzlich von der Mehrwegpflicht befreit sind laut dem Entwurf (§ 33 Abs. 1) „Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind“. Der BDV bestätigt in seiner Lesart, dass damit klassische Heißgetränkeautomaten im Betriebsmarkt weiterhin unverändert eingesetzt werden können. Zudem ist laut BDV der „Betrieb von Incup-Automaten im reinen Betriebsmarkt“ ebenfalls weiterhin uneingeschränkt möglich sowie dort auch der Verkauf von Frischware in Einwegverpackungen über Automaten.

Ausweitung des Einwegpfands

Bereits ab 2022 sollen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff bis zu drei Litern grundsätzlich pfandpflichtig sein und ebenso ausnahmslos Getränkedosen. Ab 2024 wird die Pfandpflicht auch auf Plastikflaschen mit Milchgetränken ausgeweitet. Das Pfandsystem für Einweggetränkeflaschen soll dafür sorgen, dass diese verwertet werden können, beispielsweise für neue Flaschen oder Textilien.

Bisher wird auf Einweg-Getränkeflaschen von Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränken und alkoholhaltigen Mischgetränken grundsätzlich ein Pfand von 25 Cent erhoben. Von der Einweg-Pfandpflicht ausgenommen sind bislang Milch, Wein, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäfte. Auch Nischenprodukte wie Apfelwein, Cider oder Energydrinks sind noch pfandfrei.

Erhöhtes Rücknahmeaufkommen

Durch die geplante Gesetzesänderung würden „künftig nahezu alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen unter die Pfandpflicht“ fallen, heißt es im Entwurf. Der Gesetzgeber rechnet dadurch mit einem „erhebliche Mehraufkommen von Einwegkunststoffflaschen“, wodurch „für einen geringen Anteil von Verkaufsstellen“ eine Anschaffung eines neuen Leergutautomaten notwendig sein könnte. Als wahrscheinlicher sei es aber, dass die Verkaufsstellen ihre bestehenden Leergutrücknahmesysteme effizienter gestalten, statt neue Geräte anzuschaffen.

Anpassung des Rezyklat-Anteils

Ab 2025 müssen zudem PET-Einweg-Getränkeflaschen mindestens 25 Prozent Recycling-Plastik, so genanntes Rezyklat, enthalten. Ab 2030 wird diese Quote auf mindestens 30 Prozent für sämtliche Getränkeflaschen aus Einweg-Kunststoff erhöht. Das Bundesumweltministerium sieht die technischen Voraussetzungen für das Produzieren von Getränkeflaschen aus 100 Prozent Rezyklat als gegeben. Der Anteil an wiederverwendbarem Material nehme jährlich um etwa ein Masseprozent zu.

Auch weitere Änderungen im Bereich der Verpackungen und Abfall sieht der Gesetzesentwurf vor. Darunter Anpassungen bei der erweiterten Herstellerverantwortung bei Verpackungen oder auch Vorgaben für die Sammlung, Rücknahme und Verwertung.