Zum 1. Januar 2026 tritt für Mitgliedsunternehmen der BGN eine neue Fassung der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ in Kraft. Bis dahin gilt die bisherige Fassung unverändert.
Die überarbeitete DGUV-Vorschrift 2, die von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) herausgegeben wird, konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Sie legt genau fest, wie die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb umgesetzt werden soll und welche Aufgaben Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) dabei übernehmen.
Zu den wichtigsten Neuerungen ab dem 1. Januar 2026 gehört beispielsweise die größere Unterstützung für kleine Betriebe. So wird die Grenze für die Betreuungsformen nach Anlage 1 und Anlage 4 von zehn auf 20 Beschäftigte angehoben. Damit erhalten mehr Betriebe Zugang zum kostenfreien Kompetenzzentren-Modell der BGN.
Außerdem wird die Beratung digitaler. Die Betreuung durch Betriebsärzte und Sifas darf künftig auch telefonisch oder online erfolgen. Die neue Vorschrift erlaubt diese Flexibilität unter der Voraussetzung, dass sich die Experten zuvor einen persönlichen Eindruck vom Betrieb verschafft haben. In der Grundbetreuung dürfen bis zu einem Drittel der Leistungen digital erfolgen, wenn die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind. In begründeten Fällen kann der Anteil auf bis zu 50 Prozent steigen.
Darüber hinaus sind in Zukunft mehr Berufsgruppen zur Sifa-Ausbildung zugelassen. Wer als Sifa tätig sein will, muss dann nicht mehr zwingend einen ingenieur- oder sicherheitstechnischen Hintergrund haben. Künftig können sich auch Absolventen aus den folgenden Fachrichtungen qualifizieren: Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaften.
Schließlich müssen Sifas und Betriebsärzte künftig ihre erforderlichen Fortbildungen nachweisen und in ihrem jährlichen Bericht dokumentieren. Das schaffe mehr Transparenz für die Betriebe, heißt es von der BGN. Gleichzeitig motiviere es die Fachkräfte, ihre eigene Qualifikation laufend aktuell zu halten.
Die Zuordnung der Betriebe zu Betreuungsgruppen und die Wirtschaftszweig-Schlüssel (WZ-Kode) wurden ebenfalls überarbeitet. Das kann zu neuen Einsatzzeiten und somit auch geringeren Kosten führen. Eine Neubewertung lohnt sich nach Angaben der Berufsgenossenschaft. Zudem gilt künftig bei der Grundbetreuung durch Sifa und Betriebsarzt ein einheitlicher Mindestanteil von 20 Prozent. Die bisherige Pro-Kopf-Vorgabe von 0,2 Stunden je Beschäftigten entfällt damit.
Zusätzlich wird die Gefährdungsbeurteilung gestärkt: Betriebe, die sich für das alternative Betreuungsmodell (KPZ-Modell oder Unternehmensmodell) entscheiden, müssen in Zukunft eine verbindliche Selbsterklärung zur Gefährdungsbeurteilung abgeben. Sie müssen bestätigen, dass sie eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt haben und über aktuelle Unterlagen verfügen.
rl
Betreuungsformen ab 2026 im Überblick
Welche Form der Betreuung in Frage kommt, hängt von der Betriebsgröße ab:
Wichtig: Keine Betreuung gibt es nicht: Neue Betriebe müssen der BGN innerhalb von sechs Monaten nach Betriebseröffnung ihre Betreuung nachweisen. Andernfalls übernimmt automatisch der ASD der BGN.
Bei Fragen zu den Betreuungsmodellen steht die BGN zur Verfügung: www.bgn.de oder 0621 4456 – 3232.